Kollektive Maßnahmen zur Friedenserzwingung
Im Völkerrecht gilt grundsätzlich das Gewaltverbot, solange es keinen Rechtfertigungsgrund für die Anwendung von Gewalt gibt (z. B. Selbstverteidigung eines Staates gegen den Angriff eines anderen Staates). Der Gründungsvertrag der Vereinten Nationen (UN-Charta) erlaubt in Kapitel VII (»Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen«) als letztes Mittel der
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