Kapitalertragsteuer

Kapital|ertragsteuer, besondere Erhebungsform der Einkommensteuer (und Körperschaftsteuer) bei bestimmten Kapitalerträgen (§ 43 ff. EStG). Die Kapitalertragsteuer wird nicht bei den Beziehern der Einkünfte, sondern als Quellensteuer im Quellenabzugsverfahren erhoben, und zwar beim Schuldner der Kapitalerträge oder bei der auszahlenden Stelle (Bank), sobald die Kapitalerträge dem Gläubiger (Aktionär, Sparer) zufließen.

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