Notwendigkeit eines Strafantrags
Die einfache Körperverletzung (ohne Vorliegen eines Qualifikationstatbestandes) und die fahrlässige Körperverletzung sind Antragsdelikte. Das heißt, die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt leitet nur dann ein Strafverfahren ein, wenn das Opfer einen Strafantrag stellt. Eine Ausnahme gilt dann, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
Mitwirkende
Ralph Zade
Quellenangabe