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Justizfreiheit

Justizfreiheit, Freistellung bestimmter Handlungen der Exekutive (meist hochpolitischer Natur) von der gerichtlichen Kontrolle. Nach dem Grundgesetz gibt es wegen der Garantie des Rechtsschutzes gegen Verletzungen von Individualrechten durch die öffentliche Gewalt (Artikel 19 Absatz 4 GG) prinzipiell keine allein mit ihrer hochpolitischen Natur begründbaren gerichtsfreien Hoheitsakte mehr. Allerdings kann

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