Eintrittsrecht

Eintrittsrecht, im Verwaltungsrecht das Recht der im hierarchischen Verwaltungsaufbau vorgesetzten Behörde, Angelegenheiten, für die die nachgeordnete Behörde gesetzlich zuständig ist, an sich zu ziehen und anstelle der nachgeordneten Behörde zu entscheiden (Selbsteintrittsrecht). Grundsätzlich besteht das Eintrittsrecht nur dann, wenn es im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, nach umstrittener

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