Diskriminierungsverbot (Staatsrecht)Art. 6 GGDruckenArt. 6 Abs. 1 GG schützt Ehe und Familie.Informationen zum ArtikelMitwirkendeRalph ZadeQuellenangabeLeselineal schließenKostenlos testenredaktionell geprüfte und verlässliche Inhaltealtersgerecht aufbereitet im Schullexikonmonatlich kündbarKostenlos testenoderEinloggenSie sind Lehrkraft? Starten Sie Ihren kostenlosen Test hier.
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