Regelung der Deliktsfähigkeit im schweizerischen Recht
In der Schweiz hängt die privatrechtliche Deliktsfähigkeit von der Urteilsfähigkeit ab. Urteilsfähig ist nach Artikel 16 des Zivilgesetzbuchs »jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.« Die Gründe dafür, dass jemand deliktsunfähig ist, sind also ähnliche
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Mitwirkende
Ralph Zade
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