Widerstandsrecht in der Bundesrepublik Deutschland
Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist das Recht zum Widerstand in Artikel 20, Absatz 4 fest verankert. Im vorhergehenden Absatz 3 heißt es: »Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.« Es folgt der entscheidende Absatz 4: »Gegen jeden,
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