Verfolgungsrecht
Verfolgungsrecht, das Recht des Besitzers einer Sache (auch eines Tieres, z. B. eines Pferdes), die aus seiner Gewalt auf das Grundstück eines anderen gelangt ist, auf Gestattung des Betretens des Grundstücks und des Wegschaffens der Sache (§ 867 BGB). Das Verfolgungsrecht besteht nur so lange, wie die Sache nicht
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