öffentliche Lasten

öffentliche Lasten, die auf einer Sache oder einem Recht ruhenden Abgaben- und Leistungsverpflichtungen öffentlich-rechtlicher Art (z. B. Grundsteuern, Erschließungsbeiträge). Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht für die Freiheit des Grundstücks von anderen öffentlichen Lasten, die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind (§ 436 BGB).

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