Tenor (Prozessrecht)

Tenor [lateinisch »Ton(höhe) einer Silbe«, »Sinn«, »Inhalt«, zu tenere »(gespannt) halten«] der, -s, Prozessrecht:

als Teil des Urteils die Urteilsformel, die den kurz gefassten Ausspruch der Entscheidung des Gerichts über den Klageantrag, in der Regel auch die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit enthält (§ 313 Absatz 1 Nummer 4 ZPO). Das Urteil wird durch Verlesung des Tenors verkündet.

Quellenangabe

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