akzessorisch (Strafrecht)

akzessorisch, Strafrecht:

Der akzessorische Charakter der Teilnahme (Teilnahme) bedeutet, dass die Strafbarkeit eines Teilnehmers (Anstifter oder Gehilfe) das Vorhandensein einer vorsätzlichen und rechtswidrigen, aber nicht notwendigerweise schuldhaften Haupttat voraussetzt (limitierte Akzessorietät, § 29 StGB; im Gegensatz zu der bis 1943 geltenden extremen Akzessorietät, die für die strafbare Teilnahme

Quellenangabe

Kostenlos testen
  • redaktionell geprüfte und verlässliche Inhalte

  • altersgerecht aufbereitet im Schullexikon

  • monatlich kündbar

oder
Sie sind Lehrkraft? Starten Sie Ihren kostenlosen Test hier.