akzessorisch (Strafrecht)
akzessorisch, Strafrecht:
Der akzessorische Charakter der Teilnahme (Teilnahme) bedeutet, dass die Strafbarkeit eines Teilnehmers (Anstifter oder Gehilfe) das Vorhandensein einer vorsätzlichen und rechtswidrigen, aber nicht notwendigerweise schuldhaften Haupttat voraussetzt (limitierte Akzessorietät, § 29 StGB; im Gegensatz zu der bis 1943 geltenden extremen Akzessorietät, die für die strafbare Teilnahme
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