Staatsnotrecht
Staatsnotrecht, früher lateinisch Ius eminens,
das Recht des Staates, besonders seiner obersten Vollzugsorgane, in äußersten Notfällen, in denen das Bestehen oder die Sicherheit des Staates in dringender Gefahr sind (Staatsnotstand), zur Bekämpfung der Notlage auch ohne gesetzliche Ermächtigung (unter Umständen entgegen der Rechtsordnung) die notwendigen Maßnahmen zu treffen und hierzu besonders in Freiheit und
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