Sowjetzonenflüchtling.
Sowjetzonenflüchtling. Im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) ist Sowjetzonenflüchtling, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in der DDR oder Berlin (Ost) hatte und von dort vor dem 1. 7. 1990 geflüchtet ist, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen
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