Sachbeschädigung

Veränderung des Erscheinungsbildes

Eine Sachbeschädigung kann nach § 303 Absatz 2 StGB auch in der nicht unerheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung des Erscheinungsbildes bestehen. Diese Vorschrift wurde 2005 eingeführt, um das Aufsprühen von Graffiti unter Strafe zu stellen. Unter Absatz 1 fällt dieses nämlich nicht, wenn das Besprühen mit Farbe die Substanz

Mitwirkende

Ralph Zade

Quellenangabe

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