Abwesenheit (Zivilrecht)
Abwesenheit, Zivilrecht:
Ein Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, erhält für seine Vermögensangelegenheiten, soweit sie der Fürsorge bedürfen, einen Abwesenheitspfleger. Das Gleiche gilt für einen Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt ist, der aber an der Rückkehr und der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten gehindert ist (§ 1911 BGB). In Angelegenheiten, in denen Ehegatten nur gemeinsam
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