Nachtarbeit
Nachtarbeit, arbeitsrechtlich die Arbeitszeit zwischen 2300 Uhr abends und 600 Uhr morgens. Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst (§ 2 Arbeitszeitgesetz vom 6. 6. 1994). Das ursprünglich nach § 19 Arbeitszeitordnung (AZO) bestehende Nachtarbeitsverbot für Arbeiterinnen wurde durch den Europäischen Gerichtshof und das
Informationen zum Artikel
Quellenangabe