Mietpreisbremse
Mietpreisbremse, Vorschriften zur Begrenzung der Mietpreisüberhöhung in »angespannten Wohnungsmärkten« (§§ 556d–556g BGB), d. h., wenn die ausreichende Versorgung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Die Länder müssen solche Gebiete bis zu einer maximalen Dauer von fünf Jahren per Rechtsverordnung bestimmen (bis 31. 12. 2020). Die Mietpreisbremse (vom Bundestag am
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