Lebensgemeinschaft (Recht)

Lebensgemeinschaft, Recht:

auf Dauer angelegtes Zusammenleben zweier Menschen, besonders als eheliche Lebensgemeinschaft (Ehe, Eherecht), als eheähnliche Lebensgemeinschaft oder als gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft, deren Rechtsverhältnisse 2001 gesetzlich geregelt wurden.

Quellenangabe

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