Lebensführungsschuld
Lebensführungsschuld, im Strafrecht der Vorwurf, eine richtige, d. h. sozial verantwortliche Lebensgestaltung verfehlt zu haben. Das bis 1969 geltende Recht (§ 20 a StGB alter Fassung) erlaubte bei Feststellung von Umständen, die als Lebensführungsschuld des Täters gedeutet werden konnten, eine verwirkte Strafe zu verschärfen. Der geltende § 46 Absatz
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