Haustürgeschäfte

Haustürgeschäfte,Außergeschäftsraumverträge,

im Rechtssinne Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über eine entgeltliche Leistung. Mit Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie zum 13. 6.2014 geht man nicht mehr von Haustürgeschäften aus, sondern von »außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen« oder »Außergeschäftsraumverträgen« (§ 312 BGB). Differenziert wird zwischen Verträgen außerhalb geschlossener Geschäftsräume (u. a. Haustürgeschäfte oder

Quellenangabe

Kostenlos testen
  • redaktionell geprüfte und verlässliche Inhalte

  • altersgerecht aufbereitet im Schullexikon

  • monatlich kündbar

oder
Sie sind Lehrkraft? Starten Sie Ihren kostenlosen Test hier.