Hand wahre Hand

Hand wahre Hand, im alten deutschen Recht Umschreibung des Grundsatzes, dass der Eigentümer, der eine bewegliche Sache einem anderen geliehen, vermietet oder in Verwahrung gegeben hatte, nur von diesem Rückgabe verlangen konnte.

Quellenangabe

Kostenlos testen
  • redaktionell geprüfte und verlässliche Inhalte

  • altersgerecht aufbereitet im Schullexikon

  • monatlich kündbar

oder
Sie sind Lehrkraft? Starten Sie Ihren kostenlosen Test hier.