Kapitalgesellschaften
Ergänzende Vorschriften für die Gewinn-und-Verlust-Rechnung von Kapitalgesellschaften sind in den §§ 264 ff. HGB enthalten: Danach hat sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln. Sie hat – abgesehen von geschäftszweigbedingten Besonderheiten – dem gesetzlichen Gliederungsschema (§ 275 HGB) zu entsprechen, darf aber wahlweise nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren
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