Beweislast in Bezug auf das Vorliegen eines Mangels
Nach den allgemeinen Regeln liegt die Beweislast dafür, dass der Mangel schon beim Gefahrübergang vorhanden war, bei der Käuferin bzw. dem Käufer. Das heißt, Letztere(r) muss das Vorhandensein zu diesem Zeitpunkt beweisen.
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Mitwirkende
Ralph Zade
Quellenangabe