Gesetzeskraft
Gesetzeskraft,gesetzesgleiche Wirkung einer außerhalb eines Gesetzgebungsverfahrens ergangenen hoheitlichen Entscheidung, in Deutschland die in § 31 II BVerfGG geregelten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht mit dem Grundgesetz, über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit Bundesrecht, über das Fortgelten vorkonstitutionellen Rechts als Bundesrecht und über die Zugehörigkeit
Informationen zum Artikel
Quellenangabe