Fälschung technischer Aufzeichnungen.

Fälschung technischer Aufzeichnungen. Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe ist bedroht (§ 268 StGB), wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Aufzeichnung (vorsätzlich) gebraucht.

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