Das Disziplinarverfahren gegen Soldaten
Im Disziplinarverfahren gegen Soldaten der Bundeswehr kann gegen die einfachen Disziplinarmaßnahmen Beschwerde nach Maßgabe der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) erhoben werden, über die der Disziplinarvorgesetzte des verhängenden Vorgesetzten entscheidet (§ 42 Wehrdisziplinarordnung, WDO). Gegen Disziplinararrest ist nur Beschwerde an das Truppendienstgericht zulässig. Für die Entscheidung über schwere Disziplinarmaßnahmen sind die Truppendienstgerichte und
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