Bagatellsachen (Zivilprozess)

Bagatellsachen, geringfügige Rechtssachen, für die meist ein vereinfachtes Verfahren gilt. Im deutschen Recht, das den Begriff Bagatellsachen nicht verwendet, kann im Zivilprozess nach dem 1991 eingeführten § 495 a ZPO das Amtsgericht sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 € nicht übersteigt (schriftliches Verfahren). Auf

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