Anschlusspfändung

Anschlusspfändung, die weitere Pfändung einer bereits gepfändeten Sache des Schuldners, um bei der Pfandverwertung am Erlös teilzuhaben (§ 826 ZPO). Die Anschlusspfändung verschafft volles Pfandrecht, aber mit schlechterem Rang.

Quellenangabe

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