Anerkenntnis (Zivilrecht)
Anerkenntnis, Zivilrecht:
vertragliche Anerkennung eines bestehenden oder Begründung eines neuen eigenständigen Schuldverhältnisses. Grundsätzlich bedarf das Anerkenntnis der Schriftform (§ 781 BGB), es kann aber auch durch schlüssiges Verhalten wirksam werden, z. B. durch Schweigen nach übersandter Kontenabrechnung einer Bank. (Schuldanerkenntnis) – Ein Anerkenntnis unterbricht die Verjährung, wenn der Verpflichtete den Anspruch
Informationen zum Artikel
Quellenangabe