Abnahme (Recht)

Abnahme, Recht:

im Kaufvertragsrecht die körperliche Übernahme der gekauften Sache durch den Käufer (ohne Anerkennung ihrer Vertragsmäßigkeit). Der Käufer ist zur Abnahme verpflichtet (§ 433 BGB). Die Kosten der Abnahme und der Versendung an einen anderen als den Erfüllungsort trägt der Käufer (§ 448 BGB). – Im Werkvertragsrecht die Hinnahme

Quellenangabe

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