öffentliche Sachen
öffentliche Sachen, die Sachen des Staates oder sonstiger Verwaltungsträger, die unmittelbar durch ihren Gebrauch den Verwaltungszwecken dienen.
Zu den öffentlichen Sachen zählen im Allgemeinen das Finanzvermögen (z. B. Betriebe), das Verwaltungsvermögen (z. B. Schulen) und die öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch (z. B. öffentliche Wege); im engeren Sinn wird das Finanzvermögen nicht zu den öffentlichen Sachen gerechnet. – Für die öffentlichen Sachen gilt nicht der Sachbegriff des Privatrechts.
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