Wiederverlautbarung
Wiederverlautbarung, im österreichischen Verfassungsrecht die in Artikel 49 a B-VG verankerte, der Nachprüfbarkeit durch den Verfassungsgerichtshof unterworfene Ermächtigung, derzufolge der Bundeskanzler gemeinsam mit den zuständigen Bundesministern befugt ist, Bundesgesetze (mit Ausnahme des B-VG) im Bundesgesetzblatt neu kundzumachen. In der Kundmachung über die Wiederverlautbarung können 1) überholte terminologische Wendungen richtiggestellt
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