Vorratspfändung

Vorratspfändung, Zwangsvollstreckung wegen künftig fällig werdender Ansprüche, nur ausnahmsweise zulässig wegen Ansprüchen auf Unterhalt oder Körperverletzungsrenten. Die nach § 850 d Absatz 3 ZPO zulässige Vorratspfändung erstreckt sich auf das künftig fällig werdende Arbeitseinkommen des Schuldners.

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