Der Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist dreistufig. Erste Instanz sind die Bezirksgerichte, diesen übergeordnet sind die Obergerichte und das Oberste Gericht. An der Spitze der Verwaltungsgerichtsbarkeit steht der Oberste Verwaltungsgerichtshof; für die letztinstanzliche Klärung von beamtenrechtlichen Disziplinarrechtsstreitigkeiten besteht ein besonderes Komitee.
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