Strafmündigkeit
Strafmündigkeit, die alters- und geistesbedingte Fähigkeit, für das Unrecht einer strafbaren Handlung einzustehen. Nach § 19 StGB sind Kinder, die zur Tatzeit das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (absolut) strafunmündig, 14- bis 17-jährige Jugendliche bedingt strafmündig (Jugendstrafrecht).
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