Selbsthilfe (Recht)
Selbsthilfe, Recht:
der eigenmächtige Eingriff in einen fremden Rechtsbereich zur Sicherung oder Befriedigung eines Anspruchs. Die Selbsthilfe ist, da der Rechtsschutz grundsätzlich Sache der Behörden und Gerichte ist, grundsätzlich unzulässig, im bürgerlichen Recht (§ 229 BGB) aber erlaubt in Form von Wegnahme, Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache sowie Festnahme eines
Informationen zum Artikel
Quellenangabe