schwebendes Geschäft

schwebendes Geschäft, durch Rechtshandlung (z. B. Kaufabschluss) begründetes, aber noch nicht erfülltes Geschäft. Als schwebend unwirksam bezeichnet man ein Rechtsgeschäft, das ohne die zu seiner Wirksamkeit erforderliche Zustimmung eines Dritten oder einer Behörde vorgenommen worden ist, wenn die Zustimmung noch nachträglich erteilt werden kann (Genehmigung, Geschäftsfähigkeit, Unwirksamkeit).

Quellenangabe

Kostenlos testen
  • redaktionell geprüfte und verlässliche Inhalte

  • altersgerecht aufbereitet im Schullexikon

  • monatlich kündbar

oder
Sie sind Lehrkraft? Starten Sie Ihren kostenlosen Test hier.