schwebendes Geschäft
schwebendes Geschäft, durch Rechtshandlung (z. B. Kaufabschluss) begründetes, aber noch nicht erfülltes Geschäft. Als schwebend unwirksam bezeichnet man ein Rechtsgeschäft, das ohne die zu seiner Wirksamkeit erforderliche Zustimmung eines Dritten oder einer Behörde vorgenommen worden ist, wenn die Zustimmung noch nachträglich erteilt werden kann (Genehmigung, Geschäftsfähigkeit, Unwirksamkeit).
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