Rücktritt (bürgerliches Recht)

Rücktritt, bürgerliches Recht:

die einseitige Erklärung eines Vertragsteils gegenüber dem Vertragsgegner, dass der wirksam abgeschlossene Vertrag als nicht geschlossen behandelt werden soll (§§ 346 ff. BGB). Die Berechtigung zum Rücktritt kann sich aus Gesetz oder aus Vertrag (Rücktrittsvorbehalt) ergeben. Beim Rücktritt wird der Vertrag im Unterschied zur Kündigung rückwirkend aufgehoben; im Unterschied zur

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