Reichsrat (Deutsches Reich)
Reichsrat, im Deutschen Reich
1919–34 die Vertretung der Länder bei der Reichsgesetzgebung und der Reichsverwaltung. Der Reichsrat trat an die Stelle des Bundesrats der Reichsverfassung von 1871, jedoch mit wesentlich geringeren Befugnissen. Er hatte bei der Gesetzgebung nur ein Einspruchsrecht; über das Veto konnte sich der Reichstag durch einen erneuerten Beschluss hinwegsetzen. Der Reichsrat
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