Rechtserwerb

Rechts|erwerb, Erwerb eines (subjektiven) Rechts, der entweder auf dem Willen des oder der Beteiligten beruht (z. B. rechtsgeschäftliche Übereignung einer beweglichen Sache gemäß § 929 BGB) oder kraft Gesetzes eintreten kann (z. B. Eigentumserwerb durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, §§ 946 ff. BGB). Man unterscheidet zwischen dem ursprünglichen Rechtserwerb

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