Rechtsschutz im Polizei- und Ordnungsrecht
Für den Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Polizei- und Ordnungsbehörden gelten keine Besonderheiten. Verwaltungsakte sind durch Widerspruch und Anfechtungsklage, Realakte durch allgemeine Leistungsklage angreifbar. Hat sich ein Verwaltungsakt (z. B. ein Demonstrationsverbot) schon erledigt, steht unter bestimmten Voraussetzungen die Fortsetzungsfeststellungsklage offen, im Regelfall dann, wenn wegen Wiederholungsgefahr, im Interesse der Rehabilitierung
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