Patent

Wirkung des Patents

Der Patentinhaber hat das ausschließliche Recht, den Gegenstand der Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts gewerblich herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und zu gebrauchen. Er kann also jedem anderen die Verwertung der Erfindung untersagen und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen. Dies gilt nicht gegenüber dem, der die Erfindung zur Zeit der

Quellenangabe

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