Parteiverrat
Parteiverrat, Prävarikation,
das pflichtwidrige Beraten beider Parteien in derselben Rechtssache durch einen Rechtsbeistand, strafbar nach § 356 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens besteht in der Verletzung der Treuepflicht gegenüber dem Mandanten. Nicht pflichtwidrig ist die Betreuung, wenn der Anwalt von beiden Seiten gemeinsam
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