Pactum (Recht)

Pactum [lateinisch »Vertrag«] das, -(s)/...ta, Recht:

im römischen Recht jede schuldrechtliche Vereinbarung, im Gegensatz zum formstrengen Vertrag (»Contractus«). Die Pacta erzeugten ursprünglich keine einklagbare Verbindlichkeit, sondern gaben nur eine Exceptio (Einrede). – Das heute geltende Recht kennt u. a.: Pactum de non cedendo, vertraglich vereinbarter Ausschluss der Abtretung einer Forderung (§ 399 BGB); Pactum de

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