Notstandsverfassung in der Weimarer Republik
Die Weimarer Reichsverfassung (WRV) enthielt mit ihrem Artikel 48 nur eine einzige Norm zur Notstandsverfassung. Absatz 1 dieses Artikels regelte die sogenannte Reichsexekution, d. h. das Vorgehen gegen ein seine Pflichten nicht erfüllendes Bundesland. Absatz 2 räumte dem Reichspräsidenten die Befugnis ein, bei einer erheblichen Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Mitwirkende
Ralph Zade
Quellenangabe