Vorgeschichte
Im Grundgesetz (GG) gab es in seiner Ausgangsfassung von 1949 mit Art. 81 GG zwar eine Regelung zum Gesetzgebungsnotstand infolge einer Regierungskrise, die zu Schwierigkeiten bei der Verabschiedung von Gesetzen führt, aber keine Regelung zum inneren oder äußeren Notstand. Änderungen des Grundgesetzes zu diesem Thema kamen, obwohl es seit 1958 entsprechende
Mitwirkende
Ralph Zade
Quellenangabe