Nichtigkeit (Recht)

Nichtigkeit, Recht:

Unwirksamkeit eines Rechtsakts des öffentlichen oder privaten Rechts (Hoheitsakt, Rechtsgeschäft), die wegen eines ihm anhaftenden Fehlers ohne Weiteres von Anfang an besteht. Anders als bei anfechtbaren Rechtsgeschäften, die einer Anfechtungserklärung bedürfen, entfaltet das nichtige Rechtsgeschäft keine Rechtswirkung. Nichtigkeit kann die Folge eines inhaltlichen Gesetzesverstoßes, z. B. Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen (§§

Quellenangabe

Kostenlos testen
  • redaktionell geprüfte und verlässliche Inhalte

  • altersgerecht aufbereitet im Schullexikon

  • monatlich kündbar

oder
Sie sind Lehrkraft? Starten Sie Ihren kostenlosen Test hier.