Kopplungsgeschäft
Kopplungsgeschäft, im engeren Sinn ein Vertrag, bei dem der Verkäufer einer Ware oder der Lieferant von Leistungen diese nur unter der Bedingung abgibt, dass der Erwerber gleichzeitig noch eine andere sachlich oder handelsüblich nicht zugehörige Ware oder Leistung abnimmt. Kopplungsgeschäfte können gegen die guten Sitten verstoßen und nichtig sein.
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