Konzernrecht

Das AktG regelt das Konzernrecht als wichtigsten Teil des Rechts der »verbundenen Unternehmen« (§§ 15–19 und 291–328 AktG). Ziel des Gesetzgebers ist es, die Unternehmensverbindungen rechtlich zu erfassen und transparent zu machen, Aktionäre (insbesondere Minderheitsaktionäre) und Gläubiger der rechtlich selbstständigen Unternehmen gegen die sich aus den Einflussmöglichkeiten des herrschenden Unternehmens

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